01.03.2023 Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen zahlt Erschwernisausgleich für Landwirtschaft in Naturschutzgebieten Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilt mit: Die Landesregierung stärkt den fairen Ausgleich zwischen Wirtschaftlichkeit und Naturschutz in der Landwirtschaft. Dazu gehört auch, dass landwirtschaftliche Betriebe die Möglichkeit haben, einen finanziellen Ausgleich zu beantragen, wenn sie vom Anwendungsverbot bestimmter Pflanzenschutzmittel in Naturschutzgebieten betroffen sind. Nach der Genehmigung der entsprechenden Förderrichtlinie im Dezember vergangenen Jahres durch die EU-Kommission, kann der sogenannte Erschwernisausgleich in Nordrhein-Westfalen nun erstmalig gezahlt werden. Der Ausgleich wird 382 Euro je Hektar und Jahr produktiv genutzter Ackerfläche betragen. Nordrhein-Westfalen wird neben Brandenburg das einzige Bundesland sein, das diesen Ausgleich bereits rückwirkend für das Jahr 2022 leistet. Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz in Nordrhein-Westfalen, Silke Gorißen: „Es ist eine gute Nachricht, dass es jetzt endlich einen angemessenen Ausgleich für Landwirtinnen und Landwirte gibt, die in Naturschutzgebieten bestimmte Pflanzenschutzmittel nicht mehr nutzen. Die betroffenen Bäuerinnen und Bauern sorgen dafür, dass wir mit hochwertigen und schmackhaften Lebensmitteln sicher versorgt werden. Ihr Engagement für eine gute und nachhaltige Versorgung muss daher auch in Zukunft gesichert sein. Der nun beschlossene Erschwernisausgleich leistet dazu einen wichtigen Beitrag.“ Als Bestandteil des sogenannten Insektenschutzpaketes hatte der Bund durch eine Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ein Anwendungsverbot für Herbizide und bestimmte Insektizide in Naturschutzgebieten beschlossen, das im September 2021 in Kraft getreten ist. Die jetzt beschlossene Umsetzung des Erschwernisausgleichs schafft eine weitere wichtige Voraussetzung für die Abfederung wirtschaftlicher Schäden in betroffenen Betrieben. Der Ausgleich zwischen Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz in der nordrhein-westfälischen Landwirtschaft wird dadurch noch besser möglich. Nach der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung des Bundes dürfen in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen sowie Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung Pflanzenschutzmittel grundsätzlich nicht angewendet werden. Die Verordnung lässt unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zu, etwa im Fall „erheblicher landwirtschaftlicher Schäden“. Die einheitliche Handhabung dieser Ausnahme wird in Nordrhein-Westfalen mit dem sogenannten Härtefallerlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz sichergestellt. Dieser sah bislang vor, dass die Landwirtschaftskammer NRW landwirtschaftlichen Betrieben Ausnahmen dann genehmigen konnte, wenn ihr Ackerflächenanteil im Naturschutzgebiet mehr als 30 Prozent betrug. Dieser Härtefallerlass ist nun angepasst worden. Dadurch erfolgt künftig eine individuellere Berechnung der zu erwartenden wirtschaftlichen Schäden für den jeweiligen Betrieb als Voraussetzung für die Genehmigung von Ausnahmen. Hierbei wird die Zahlung des Erschwernisausgleichs angerechnet. Beschränkungen zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln können sich auch aus dem Naturschutzrecht (Gebietsschutz) ergeben. Hier entscheiden die unteren Naturschutzbehörden über die Erteilung von Ausnahmen. Die unteren Naturschutzbehörden werden daher auch an Ausnahmeentscheidungen der Landwirtschaftskammer NRW beteiligt. Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 3843-0. Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Telefon 0211 3843- 1022. Download der Pressemitteilung [hier]. Artikel teilen: