EU-Direktzahlungen

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Ein wesentliches Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union sind die Direktzahlungen, die allein durch die EU finanziert werden. Der Bezug von Beihilfen ist an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) gebunden. Die Erfüllung dieser Auflagen als Voraussetzung für den ungekürzten Erhalt der Beihilfen wird als Cross Compliance (Überkreuzverpflichtung) bezeichnet.

Instrumente der gemeinsamen EU-Agrarpolitik
Die „Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union“ (deutsche Abkürzung „GAP“) orientiert sich an den drei Hauptzielen „Rentable Nahrungsmittelerzeugung“, „Nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen“ und „Ausgewogene räumliche Entwicklung“. In Deutschland stehen ab 2014 bis zum Ende der aktuellen Förderperiode 2023 rund fünf Milliarden Euro jährlich für Direktzahlungen zur Verfügung. Davon entfallen auf Nordrhein-Westfalen rund 470 Millionen Euro.

Alle Landwirtinnen und Landwirte erhalten die von der Produktion entkoppelte Basis-Direktzahlung in einheitlicher Höhe. Grundlage sind Zahlungsansprüche, die mit beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen verknüpft und jährlich aktiviert werden müssen. Für den Prämienerhalt sind zusätzlich Auflagen in Bezug auf Landnutzung, landwirtschaftliche Erzeugung und landwirtschaftliche Tätigkeit einzuhalten (Cross Compliance). Für die ersten Hektare eines Betriebes wird eine zusätzliche Prämie gewährt und zwar etwa 50 Euro für die ersten 30 Hektar und etwa 30 Euro für weitere 16 Hektar. Damit sollen Benachteiligungen kleinerer Betriebe ausgeglichen und bäuerliche Strukturen gestärkt werden.

Unter dem Begriff „Greening“ sind drei Bausteine zur Verbesserung der Umweltleistung versammelt: eine verstärkte Anbaudiversifizierung, der Erhalt von Dauergrünland und die Erbringung von ökologischen Vorrangflächen. Für die Greening-Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten 30 Prozent der auf sie entfallenden EU-Mittel. Die Erfüllung der Greening-Verpflichtungen ist obligatorisch für alle Landwirte, bei Verstößen gegen die Auflagen können die Kürzungen auch über die Höhe der Greening-Prämie hinausgehen. Ökologisch wirtschaftende Betriebe und Kleinerzeuger gelten als „green by definition“ und sind von spezifischen Greeningvorgaben freigestellt.

Ein wesentliches Element im Direktzahlungssystem ist auch die obligatorische Förderung von jungen Inhaberinnen und Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe über eine eigenständige Direktzahlung. Hierbei wird in Deutschland die EU-rechtlich maximal zulässige Förderobergrenze von 90 Hektar ausgeschöpft. Die Zahlung beträgt etwa 44 Euro je Hektar.

Stichwort „Cross Compliance“
Seit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2005 wird der Erhalt von Direktzahlungen und seit 2007 auch der Bezug von Beihilfen für flächenbezogene Agrarumwelt- und Forstmaßnahmen an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) gebunden. Das bedeutet, dass Land- und Forstwirten die Beihilfen nur dann ungekürzt gewährt werden, wenn sie die in ihren jeweiligen Betrieben relevanten Grundanforderungen und Standards einhalten. Die Erfüllung dieser Auflagen als Voraussetzung für den ungekürzten Erhalt der Beihilfen wird als Cross Compliance (Überkreuzverpflichtung) bezeichnet.

Rechtsgrundlage für die Cross Compliance ist die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik. Im Anhang II dieser Verordnung sind in einer Liste 13 bindende europäische Grundanforderungen und sieben Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in den folgenden Bereichen zusammengefasst:

  • Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen
  • Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze
  • Tierschutz

Die konkreten Verpflichtungen zur Erfüllung der Standards sind in Deutschland gesetzlich geregelt. In Deutschland werden in einem systematischen Verfahren jährlich mindestens ein Prozent der Betriebe, die Beihilfeanträge gestellt haben, einer Kontrolle auf Einhaltung der Cross-Compliance Anforderungen und Standards unterzogen. Bei Verstößen wird eine Prämienreduzierung vorgenommen. Darüber hinaus können im Rahmen weiterer Fachrechtskontrollen oder anlassbezogen weitere Cross-Compliance-Verstöße festgestellt werden, die genau so wie die systematisch festgestellten geahndet werden.

In Nordrhein-Westfalen werden systematische Cross-Compliance-Kontrollen von zwei Behörden durchgeführt: Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind zuständig für alle Standards und Anforderungen, die sich auf die Tierhaltung oder die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit beziehen. Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter ist zuständig für alle Standards und Anforderungen, die sich auf die Bewirtschaftung oder den Zustand von landwirtschaftlichen Flächen beziehen.

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