Wer macht was – Verbraucherbeschwerde

Ihr gutes Recht
Verbraucherinnen und Verbraucher haben vier Möglichkeiten, Ihren Unmut zu bekunden und Ersatz zu verlangen:

Der einfachste Weg ist der, die beanstandete Ware sofort dorthin zurückzubringen, wo man sie erworben hat – dort mit dem entsprechenden Verkaufspersonal oder auch mit der Geschäftsleitung sprechen. Im Idealfall sollte man wählen können: Geld zurück oder die gleiche Ware im einwandfreien Zustand mit nach Hause nehmen. Auf verpackten Lebensmitteln muss gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung der Herstellerbetrieb angegeben sein.

Etwas aufwendiger ist dagegen die Beschwerde direkt beim Herstellerbetrieb: Bei verpackten Lebensmitteln ist die Adresse auf der Verpackung angegeben. Falls nicht bereits beim Einkauf auffällt, dass das Lebensmittel nicht in Ordnung ist,  muss die Adresse des Lebensmittelbetriebes ggf. erst ermittelt werden. Der Herstellerbetrieb sollte durch ein Anschreiben inkl. beigefügter Fotos informiert und um Ersatz gebeten werden – die mangelhafte Ware sollte nur in Rücksprache mit dem Lebensmittelbetrieb verpackt und versandt werden.

Findet man – in seltenen Fällen – weder beim Händler noch beim Hersteller Gehör, ist auch eine der zahlreichen Verbraucherberatungsstellen eine gute Anlaufstation. Sie sind in nahezu allen Großstädten Nordrhein-Westfalens zu finden, vermitteln im Reklamationsfalle und geben fachkundigen Rat.

Die vierte Möglichkeit, vor allem bei schwerwiegenden Fällen, ist die Beschwerde bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde. Dies gilt besonders dann, wenn nach dem Verzehr von Lebensmitteln gesundheitliche Probleme – beispielsweise Brechdurchfall – aufgetreten sind, denn in solchen Fällen könnten auch weitere Menschen gesundheitlich gefährdet sein. Die amtliche Lebensmittelüberwachung prüft jede eingehende Beschwerde und leitet unverzüglich alle notwendigen Schritte ein. Sie ist nicht nur für die Überwachung von Lebensmitteln zuständig, sondern auch für Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände wie Geschirr, Verpackungen von Lebensmitteln und Kosmetika, Bekleidung, Spielwaren und Scherzartikel, Reinigungs- und Pflegemittel. Auch die Beschwerde über einen Lebensmittelbetrieb – beispielsweise Bäckerei, Eisdiele, oder Gastronomiebetrieb – zum Beispiel wegen Hygienemängeln oder anderen Erkenntnissen zu lebensmittelrechtlichen Vorschriften kann bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde erfolgen.

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