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Das Land Nordrhein-Westfalen fördert mit den Agrarumweltmaßnahmen seit vielen Jahren eine besonders umweltfreundliche Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass gesellschaftlich geforderte Umweltleistungen der Landwirtschaft bisher nicht durch den Markt abgegolten werden. Die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen ist ein zentrales Element der Kooperation zwischen Umweltschutz, Naturschutz und Landwirtschaft.

Eckpfeiler des kooperativen Umwelt- und Naturschutzes
Die Agrarumweltmaßnahmen werden durch die Europäische Union und zum Teil vom Bund mitfinanziert.

Die Landesregierung will mit den Agrarumweltmaßnahmen

  • den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verringern
  • die abiotischen Ressourcen, insbesondere Boden und Gewässer, schützen
  • die Lebensbedingungen für die wildlebenden und oftmals gefährdeten Tiere und Pflanzen der Agrarlandschaft verbessern
  • die ökologischen Leistungen von Dauergrünland sichern
  • die Kulturlandschaft erhalten, pflegen und gestalten

Zum 01.01.2023 beginnt eine neue Förderperiode mit Änderungen im Förderverfahren. Die wichtigste Rechtsgrundlage für die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen stellt bis 2022 der sogenannte „Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums“ (ELER) dar. Alle in Nordrhein-Westfalen angebotenen Agrarumweltmaßnahmen sind im „NRW Programm Ländlicher Raum“ festgelegt. Für die ab 2023 beginnenden Maßnahmen gibt es keine eigenen ELER-Länderprogramme mehr. Diese sind Bestandteil des deutschen GAP-Strategieplans. Die wichtigste Rechtsgrundlage dafür ist die sogenannte GAP-Strategieplan-Verordnung (VO (EU) 2021/2115) der Europäischen Union.

Basis der jeweiligen Fördermaßnahmen, die in ihren Details weiterhin länderspezifisch ausgestaltet sind, sind die verschiedenen Richtlinien. In ihnen sind die Zuwendungsvoraussetzungen und sonstige Verpflichtungen sowie die Förderhöhe beschrieben. Sie sind die verbindliche Grundlage für die Bewilligungsbehörde bei der Abwicklung der Fördermaßnahmen

Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter, bei dem neben allgemeinen Informationen auch die Antragsunterlagen erhältlich sind.

Förderperiode 2023 bis 2027
In Nordrhein-Westfalen ist die Förderung folgender Agrarumweltmaßnahmen geplant. Diese sind Bestandteil des ab 2023 gültigen nationalen GAP- Strategieplans:

  • Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen
  • Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge
  • Anbau von Uferrandstreifen
  • Anlage von Erosionsschutzstreifen
  • Anlage mehrjähriger Buntbrachen
  • Anbau von mehrjährigen Wildpflanzenmischungen
  • Getreideanbau mit weiter Reihe und optional Stoppelbrache

Förderperiode 2015 bis 2022
Das „NRW-Programm Ländlicher Raum“ sieht die Förderung folgender Agrarumweltmaßnahmen vor:

  • Extensive Grünlandnutzung
  • Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau
  • Anlage von Blüh- und Schonstreifen
  • Anbau von Zwischenfrüchten
  • Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen

Die folgende Übersicht weist den Förderumfang der einzelnen Agrarumweltmaßnahmen in 2022 aus (gerundet, Basis sind Auszahlungen im Jahr 2022).

Maßnahme In 2022 geförderte Hektar/Tiere
Extensive Grünlandnutzung 34.700 ha
Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau 190.400 ha
Anbau von Zwischenfrüchten 2.150 ha
Anlage von Uferrand- und Erosionsschutzstreifen 3.750 ha
Anlage von Blüh- und Schonstreifen 6.100 ha
Zucht und Haltung bedrohter Haustierrassen 20.700  Tiere

 

Diese Zahlen zeigen, dass in Nordrhein-Westfalen von vielen Landwirtinnen und Landwirten nachhaltige und umweltverträgliche Produktionsverfahren umgesetzt und damit ökologische Leistungen für die Gesellschaft erbracht werden.

Die Fördermaßnahmen werden laufend evaluiert, das heißt auf ihre Wirksamkeit überprüft. Die Evaluierung ist nicht nur wichtig, um den Erfolg der Förderung zu belegen, sondern auch um daraus Schlussfolgerungen für die künftige Weiterentwicklung zu ziehen. Grundlage ist eine intensive Datenerhebung und -analyse.

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