Foto: istockphoto/AlexRaths

Weltweit wird eine Reihe gentechnisch veränderter Pflanzen für die Lebensmittelerzeugung und für die Herstellung von Futtermitteln genutzt. Zwar spielt deren Anbau in Europa kaum eine Rolle, Rohstoffe dieser Pflanzen werden jedoch importiert und hier als Futtermittel und in einem sehr geringen Maße auch für Lebensmittel genutzt. Dies ist aber nur unter Auflagen möglich und in der Europäischen Union einheitlich geregelt.

In der Europäischen Union streng reglementiert
Gentechnisch veränderte Organismen werden oft auch kurz GVO genannt. Unter GVO versteht man eine Pflanze oder ein Tier, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie es unter natürlichen Bedingungen oder durch Zucht nicht vorkommt. Auch Mikroorganismen können gentechnisch verändert sein und für die Futtermittel- und Lebensmittelerzeugung genutzt werden. Bei einem GVO im rechtlichen Sinne handelt es sich immer um einen vermehrungsfähigen Organismus. Lebensmittel und Futtermittel sind häufig weiterverarbeitet und enthalten oft keine vermehrungsfähigen Organismen mehr, sie gelten dann zum Beispiel als „aus GVO hergestellt“.

In jedem Fall muss der GVO für eine Nutzung als Lebensmittel oder Futtermittel in der EU zugelassen sein. Im Rahmen des europaweiten Zulassungsverfahrens muss der Antragssteller wissenschaftlich belegen, dass keine gesundheitlichen Gefahren von dem GVO ausgehen und eine spezifische Nachweismethode für diesen GVO mitliefern. So kann später im Rahmen der amtlichen Kontrolle festgestellt werden, ob der GVO in Lebensmitteln oder Futtermitteln enthalten ist. Außerdem sind die Unternehmen verpflichtet, Lebensmittel und Futtermittel korrekt in Bezug auf GVO zu kennzeichnen. Verbraucherinnen und Verbraucher können also erkennen, ob ein Lebensmittel oder Futtermittel GVO enthält bzw. aus GVO hergestellt worden ist. GVO ohne Zulassung dürfen in Europa nicht in Lebensmitteln enthalten sein; hier gilt eine Nulltoleranz.

Überwachung von Lebensmitteln und Futtermitteln
In Deutschland sind die Länder für die Überwachung der Vorschriften zu GVO in Lebensmitteln und Futtermitteln zuständig. In Nordrhein-Westfalen wurde den Überwachungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte die Aufgabe übertragen, auf allen Stufen der Lebensmittelproduktion die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren. Neben der Kontrolle der Eigenkontrollsysteme werden auch Proben von Lebensmitteln zur Untersuchung auf GVO-Bestandteile und die korrekte Kennzeichnung der Produkte untersucht. Die Proben werden in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern analysiert. Diese Anstalten öffentlichen Rechts besitzen ein breites Spektrum an Analysemöglichkeiten, mit denen sich GVO-Bestandteile auch in sehr geringen Konzentrationen nachweisen lassen. Bei Verstößen werden die Überwachungsbehörden umgehend informiert, damit die notwendigen Schritte im Sinne des Verbraucherschutzes eingeleitet werden können.

Die Überwachung der Einhaltung von GVO-Vorschriften in Futtermittelunternehmen wird in Nordrhein-Westfalen überwiegend vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) durchgeführt. Auch vom LANUV werden die Kennzeichnungsvorschriften kontrolliert und die Maßnahmen der Unternehmen zur Eigenkontrolle bewertet. Darüber hinaus werden regelmäßig und risikoorientiert Proben von Futtermitteln genommen und Analysen auf GVO in Auftrag gegeben.

Informationen zu den Ergebnissen von GVO-Kontrollen in Nordrhein-Westfalen
Die Ergebnisse der Untersuchungen von GVO in Lebensmitteln und Futtermitteln werden in Jahresberichten zusammengefasst und veröffentlicht. Jedes Jahr werden in Nordrhein-Westfalen etwa 500 Lebensmittelproben, 100 Futtermittelproben und rund 80 Proben von Saatgut genommen und auf gentechnisch veränderte Bestandteile hin untersucht.

In den zurückliegenden Jahren haben sich die folgenden Tendenzen gezeigt: Im überwiegenden Teil der beprobten Lebensmittel waren keine gentechnischen Veränderungen oder nur Spuren von zugelassenem gentechnisch verändertem Material nachweisbar. Die Vorschriften zur Gentechnik-Kennzeichnung im Lebensmittelbereich werden von den Unternehmen weitgehend eingehalten. Ein Großteil der industriell hergestellten Mischfuttermittel enthält zugelassene gentechnisch veränderte Bestandteile und ist entsprechend deklariert. Wenn in der Vergangenheit Beanstandungen aufgetreten sind, handelte es sich meist um Funde von grundsätzlich zugelassenen gentechnisch veränderten Sojabestandteilen, die nicht gekennzeichnet waren.

Siegel für Lebensmittel ohne Gentechnik
Nach europäischem Recht müssen Lebensmittel verpflichtend gekennzeichnet werden, wenn sie aus GVO bestehen oder unter Verwendung von GVO hergestellt worden sind. Nicht vorgesehen hat der europäische Gesetzgeber eine Kennzeichnung, mit der die Verbraucherinnen und Verbraucher erkennen können, ob bei der Herstellung eines Lebensmittels Gentechnik zum Einsatz gekommen ist. Auf nationaler Ebene wurde deshalb in Deutschland im Jahr 2008 die freiwillige „Ohne Gentechnik“-Kennzeichnung eingeführt. Lebensmittelunternehmen haben so die Möglichkeit, ihre Produkte mit dem Label „Ohne Gentechnik“ zu versehen, wenn diese ohne Verwendung gentechnischer Verfahren erzeugt worden sind. In den so gekennzeichneten Lebensmitteln sind keine Spuren von gentechnisch veränderten Bestandteilen erlaubt. Darüber hinaus dürfen die Nutztiere eine definierte Zeit vor der Gewinnung der Lebensmittel tierischer Herkunft nur Futtermittel erhalten, das keine gentechnisch veränderten Bestandteile aufweist. Wenn das Label genutzt wird, hat der Lebensmittelunternehmer eine Nachweispflicht. Dies bedeutet, dass er gegenüber der Überwachungsbehörde beweisen können muss, dass er keine GVO eingesetzt hat.

Dürfen wir
Ihnen weiterhelfen?