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Infolge der kleinflächigen Besitzstrukturen des Privatwaldes in Nordrhein-Westfalen sind viele Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer ohne forstliche Fachausbildung auf eine sachkundige Betreuung angewiesen. Eine wirkungsvolle Maßnahme zur Überwindung der Strukturschwäche ist für viele Waldbesitzende die Mitgliedschaft in einem der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse.

Mit der gemeinsamen Durchführung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Grundstücke sowie einer besseren Abstimmung und Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen kann so den Nachteilen gegenüber der einzelbetrieblichen Bewirtschaftung der kleinen Waldflächen wirkungsvoll begegnet werden. Für die Mitglieder wie auch für andere private Waldbesitzer bietet der Landesbetrieb Wald und Holz NRW Dienstleistungen an.

Das Land Nordrhein-Westfalen kommt damit dem gesetzlichen Auftrag nach, der sich aus den §§ 1 und 13 des Landesforstgesetzes (LFoG) ergibt, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse in besonderem Maße und vorrangig zu fördern. In rund 450 durch den Landesbetrieb betreuten forstlichen Zusammenschlüssen mit insgesamt rund 350.000 Hektar Waldfläche sind derzeit mehr als 63.000 Waldbesitzer als Mitglied oder Anteilseigner organisiert.

Neben Wald und Holz NRW bieten auch private Unternehmen eine Betreuung der Waldflächen an. Innerhalb von Forstbetriebsgemeinschaften können diese Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gefördert werden. Die Abwicklung der Förderung erfolgt hierbei über die Forstbetriebsgemeinschaft.

Körperschaftswald
Zum Körperschaftswald in NRW zählen derzeit 481 Kommunen, Regional- und Landesverbände, aber auch verschiedene Zweckverbände mit fast 196.000 Hektar Wald – rund 21 Prozent der Waldflächen in Nordrhein-Westfalen. Er unterliegt mit nur kleinen Abweichungen den Bewirtschaftungsgrundsätzen des Staatswaldes, wozu beispielsweise auch die Sicherung der Wohlfahrtswirkungen und der Erholungsfunktion zählen. Über 90 Kommunen mit rund 140.000 Hektar Waldfläche beschäftigen eigenes Personal, über 380 kleinere Kommunen mit lediglich 36.000 Hektar Wald sind Mitglieder in forstlichen Zusammenschlüssen und werden über Verträge direkt betreut. Darüber hinaus übernimmt der Landesbetrieb in einigen Kommunen lediglich die Betriebsleitung, die Beförsterung, das heißt die Durchführung aller betrieblich erforderlichen Maßnahmen und Arbeiten, erfolgt durch gemeindeeigenes Personal.

Regionalplanungsprozesse
Wälder benötigen für ihre Entwicklung lange Zeiträume, oft mehr als 100 Jahre. Aufgrund ihrer hohen Bedeutung für Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft, für die sie vielfältige Funktionen erbringen, ist ihre Erhaltung in dieser langfristigen Perspektive ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers. Die nachhaltige Sicherung und Entwicklung von Waldflächen hat daher auch in der Raumordnung und Landesplanung einen hohen Stellenwert.

Berücksichtigung in Regional- und Bauleitplanung
Zentrales Anliegen der Waldgesetzgebung ist die Erhaltung der Waldflächen. Dort, wo aus unterschiedlichen, oft historischen Gründen geringe Waldanteile zu finden sind, soll der Wald vermehrt werden. Aufgabe des Landwirtschaftsministeriums als oberste Landesbehörde ist es, diese Ziele in der Landespolitik zu vertreten und gemeinsam mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW die Belange der Wälder wahrzunehmen.

Sowohl der Landesentwicklungsplan NRW als auch die Regionalpläne der Bezirksregierungen enthalten Ziele und Grundsätze zu Wald und Waldbewirtschaftung. Der Regionalplan stellt als forstlicher Rahmenplan zudem die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der Wälder dar. Die Waldflächen werden im regionalplanerischen Maßstab als „Waldbereiche“ ausgewiesen. Die Festlegung weiterer Waldbereiche richtet sich nach den regionalen Erfordernissen, wobei insbesondere in waldarmen Gebieten der Waldanteil vergrößert werden soll. Die Forstbehörde erarbeitet forstfachliche Beiträge zu den jeweiligen Regionalplänen und gibt ihre Stellungnahmen in Regionalplanänderungsverfahren ab. In den Bauleitplänen der Gemeinden werden Wälder zeichnerisch und textlich ebenso berücksichtigt wie in den Landschaftsplänen der Kreise und kreisfreien Städte.

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