Hauskatzen haben ein hohes Vermehrungspotenzial und können bei unkontrollierter Fortpflanzung lokal zu einem Problem werden. Das beste Mittel dagegen ist die Kastration vor allem verwilderter Katzen und Katern.
Förderung durch das Land In Gebieten mit hoher Populationsdichte ist es angeraten, durch behördliches Handeln die Kastration verwilderter Hauskatzen zu fördern. Das Land gewährt deshalb regelmäßig Zuwendungen an Tierschutzvereine für die Kastration von Katzen, die in Nordrhein-Westfalen gehalten, versorgt oder sonst als Fundtier aufgenommen werden. Hierzu wurde in 2014 erneut ein Förderprogramm in Höhe von 200.000 Euro aufgelegt.
Regelungen über das kommunale Satzungsrecht Flankiert wird diese Fördermaßnahme vielfach durch ordnungsbehördliche Anordnungen. Bisher wurden Anordnungen zur Kastration von verwilderten Katzen auf das öffentliche Recht („Sicherheit und Ordnung“) gestützt. Es handelt sich hierbei um Satzungen auf kommunaler Ebene. Von dieser Möglichkeit haben in Nordrhein-Westfalen etwa ein Viertel aller Kommunen Gebrauch gemacht und entsprechende Regelungen erlassen.
Regelungen über das Tierschutzrecht Seit Inkrafttreten des neuen Tierschutzgesetzes besteht nunmehr die Möglichkeit, Regelungen für die Kastration von Katzen explizit auch auf das Tierschutzrecht zu stützen. So können entsprechende Regelungen auf Landesebene getroffen werden, wobei die Regelungsbefugnis auch auf die Ebene der Kreise und kreisfreien Städte delegiert werden kann. Diese müssen bei Bedarf Gebiete festlegen, in denen tatsächlich und nachweisbar Probleme in Folge einer überhöhten Katzenpopulation auftreten. Für die Ausweisung dieser Gebiete sind also genaue Ortskenntnisse unabdingbar. Die Landesregierung empfiehlt daher den Kommunen bei der Ausweisung solcher Gebiete eine enge Zusammenarbeit mit den örtlichen Tierschutzvereinen.
Achtung: Wildkatzen sind keine „verwilderten“ Katzen Die Europäische Wildkatze (Felis silvestris) ist trotz ähnlicher äußerer Merkmale eine völlig andere Tierart als die Hauskatze (F. s. libyca f. catus bzw. F. catus). Die Wildkatze ist nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz und gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie der europäischen Union bundes- wie europaweit streng geschützt, darf nicht gefangen und nicht kastriert werden. Wenn eine sichere Unterscheidung nicht möglich ist, sollte in den Verbreitungsgebieten der Wildkatze auf die Kastration verzichtet und das Tier am Fundort wieder freigelassen werden.