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Verbraucherinnen und Verbraucher haben einen Anspruch auf einwandfreie und gesundheitlich unbedenkliche Lebensmittel, Kosmetika und sonstige Bedarfsgegenstände wie Geschirr, Verpackungen von Lebensmitteln und Kosmetika, Bekleidung, Spielwaren und Scherzartikel, Reinigungs- und Pflegemittel. Wer also sein Bier schal gekauft hat oder seine Aufback-Brötchen beim Auspacken zuhause schimmelig vorfindet, kann seine Rechte einfordern.

Auskunftsrecht nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Verbraucherinnen und Verbraucher haben bundesweit Anspruch auf Herausgabe von Informationen auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG).

Damit sind Bundes- und Landesbehörden zur Auskunft in Fragen rund um Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Spielzeug, Kosmetika und Futtermittel – und seit September 2012 auch zu Auskünften über Verbraucherprodukte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes verpflichtet, zum Beispiel Haushaltsgeräte. In Nordrhein-Westfalen gilt das VIG außer für die Landesbehörden auch für die Kommunen, da in erster Linie diese für die Lebensmittelüberwachung vor Ort zuständig sind.

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich mit einem formlosen schriftlichen Antrag an die zuständige Behörde wenden und zum Beispiel nachfragen, ob in dem Imbissbetrieb nebenan bei der letzten Betriebskontrolle alles in Ordnung war. Falls der Antrag an eine nicht zuständige Behörde gerichtet wird, leitet diese den Antrag von Amts wegen an die richtige Stelle weiter.

Informationen über Rechtsverstöße – also zum Beispiel zu Auffälligkeiten bei der Kontrolle von Gastronomiebetrieben – werden kostenlos erteilt, soweit der für die Bereitstellung der Information erforderliche Verwaltungsaufwand 1.000 Euro nicht übersteigt. Andere Auskünfte, etwa über die Herkunft von Lebensmitteln, deren Kennzeichnung oder Herstellung sowie über die Überwachungsmaßnahmen der Behörden, sind ebenfalls gebührenfrei, soweit der Verwaltungsaufwand unterhalb von 250 Euro bleibt (§ 7 Absatz 1 VIG).

Die Behörden können grundsätzlich auch Gebühren für Kopien und Ausdrucke erheben. Dies wird aber in der Regel nur geschehen, wenn es sich um eine größere Seitenzahl handelt.

Grundsätzlich gilt: Zeichnet sich ab, dass Gebühren in größerer Höhe anfallen werden, informiert die Behörde die antragstellende Person frühzeitig darüber. Die Anfrage kann dann noch zurückgezogen werden.

Muss eine Bitte um Auskunft abgelehnt werden, ist diese Ablehnung in jedem Fall kostenlos. Für die Beantwortung der Fragen haben die Behörden bis zu vier Wochen Zeit. Müssen Dritte angehört werden – etwa betroffene Betriebe – kann sich die Frist auf zwei Monate verlängern.

Weitere Informationen

Informationsportale der Landesregierung
In Nordrhein-Westfalen werden jährlich mehrere Tausend Proben Obst und Gemüse auf die Rückstände von etwa 600 verschiedenen Pflanzenschutzmitteln untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden im Verbraucherschutzportal (VSP) beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zusammengeführt und ausgewertet. Der auf dieser Basis erstellte Pestizidreport wird regelmäßig mit den neuesten Untersuchungsergebnissen aktualisiert.

Lebensmittel und Futtermittel werden in Nordrhein-Westfalen auch auf gentechnisch veränderte Organismen kontrolliert. Die Ergebnisse werden in einem „Gentechnik-Report“ zusammengefasst und im Internet veröffentlicht.

Internetportal „Lebensmittelklarheit“ der Verbraucherzentralen
Mit dem Internetportal Lebensmittelklarheit.de haben die Verbraucherzentralen eine Informations- und Austauschplattform über die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln geschaffen. Die Plattform bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern die Möglichkeit, Produkte zu melden, durch die sie sich in die Irre geführt sehen. Eingegangene Meldungen über Produkte werden zunächst von einem Redaktionsteam fachlich beurteilt; anschließend erhalten die verantwortlichen Unternehmen die Gelegenheit, die Verbrauchermeldung und ihre Beurteilung zu kommentieren.

Bei eindeutigen Rechtsverstößen – zum Beispiel bei einem fehlenden Mindesthaltbarkeitsdatum – leiten die Verbraucherzentralen den Fall weiter an die amtliche Lebensmittelüberwachung. In einem Expertenforum und in regelmäßigen Chats haben Verbraucherinnen und Verbraucher außerdem die Möglichkeit, Fragen zur Kennzeichnung, Aufmachung, Qualitätserwartungen und Werbestrategien der Anbieter zu stellen. Begleitend zum Internetportal wird die Repräsentativität der im Internet gewonnenen Erkenntnisse zudem durch Marktuntersuchungen und Verbraucherbefragungen überprüft. Träger des Projektes sind die Verbraucherzentrale Hessen und der Verbraucherzentrale Bundesverband.

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