Gesundheitlicher Verbraucherschutz, das ist mehr als Lebensmittelüberwachung. Auch Gebrauchsgegenstände, die wir täglich benutzen, wie Kleidung, Kosmetik, Spielzeug oder Schmuck, aber auch E-Zigaretten und Tätowiermittel, müssen gesundheitlich unbedenklich sein. Die NRW-Verbraucherschutzbehörden überprüfen deshalb regelmäßig Gebrauchsgegenstände und warnen vor gefährlichen oder nicht verkehrsfähigen Produkten.
Als Ersatz für die klassische Zigarette erobern seit einigen Jahren neuartige, batteriebetriebe Produkte den Markt – die E-Zigaretten. Ihre gesundheitlichen Wirkungen sind bislang nicht ausreichend untersucht; ihr Nutzen, um dauerhaft das Rauchen aufzugeben, ist nicht erwiesen.
E-Zigaretten – gesundheitliche Risiken nicht hinreichend bekannt Die elektrische Zigarette, auch E-Zigarette oder elektronische Zigarette genannt, ist ein Gerät, bei dem durch ein elektrisches Heizelement eine Flüssigkeit, das sogenannte Liquid, zum Verdampfen gebracht wird und die entstehenden Aerosole eingeatmet werden. Im Unterschied zur Zigarette findet kein Verbrennungsprozess statt. Nach Angaben von Statista Research Department (Stand 16.11.2021) hat sich in Deutschland die Anzahl der täglichen und gelegentlichen E-Zigarettenkonsumenten von 300.000 im Jahr 2010 auf 3,7 Millionen im Jahr 2017 mehr als verzehnfacht.
Die Benutzung von E-Zigaretten wird von Konsumentinnen und Konsumenten häufig als unschädlicher als das Rauchen herkömmlicher Zigaretten bewertet. Ausreichende wissenschaftliche Untersuchungen zu den gesundheitlichen Folgen des Konsums gibt es aber bislang nicht. Auch eine Schadstoffbelastung Dritter beim Konsum elektrischer Zigaretten kann nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist der Nutzen von E-Zigaretten als Hilfsmittel für eine dauerhafte Aufgabe des Rauchens ebenfalls nicht erwiesen.
Ferner können E-Zigaretten technische Mängel aufweisen. So können sich die Akkus der E-Zigaretten durch Ladefehler oder unsachgemäßen Gebrauch erhitzen und sogar Feuer fangen. Auch kann es beispielsweise beim Kartuschenwechsel zum unbeabsichtigten Hautkontakt mit den Liquids (zum Beispiel Nikotin) kommen, was zu Hautreaktionen führen kann.
Neben den E-Zigaretten sind auch elektronische Shishas („E-Shishas“, „Shishas to go“ oder „E-Hookah“) auf dem Markt. Sie sind in ihrer Funktionsweise den E-Zigaretten ähnlich. Auch für den Konsum von E-Shishas gibt es bislang keine ausreichende wissenschaftlichen Aussagen zu den gesundheitlichen Folgen.
Bei den Flüssigkeiten der E-Zigaretten und E-Shishas, den sog. E-Liquids, handelt es sich um nikotinhaltige oder nikotinfreie zu verdampfende Flüssigkeiten, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden können. E-Liquids bestehen in der Regel aus bis zu fünf unterschiedlichen Substanzen: Propylenglykol, Glycerin, Wasser, Aroma und ggf. Nikotin. Weitere Informationen zu E-Zigaretten können Sie dem beigefügtem Merkblatt entnehmen.
Merkblatt Auszüge rechtlicher Vorgaben für E-Zigaretten und Nachfüllflüssigkeiten
Kleidung schützt und schmückt den Menschen. Sie kann aber auch schädigen, wenn Schadstoffe aus der Produktion oder Verarbeitung in ihr enthalten sind. Kleidung wird deshalb von den Verbraucherschutzbehörden in Nordrhein-Westfalen regelmäßig überprüft. Ein Tipp: Jedes Kleidungsstück sollte vor dem ersten Tragen erst einmal gewaschen werden.
Kleidung kann Schadstoffe enthalten Bei Textilien oder such Schuhen ist weniger der Gehalt eines Schadstoffes von Bedeutung als vielmehr die Frage, wie viel von einem schädlichen Stoff auf den Menschen übergehen kann.
Schadstoffe, die in Kleidung oder auch Schuhen auftreten können:
Spezielle Effekte von Kleidung lassen sich nur mit Hilfe von Chemikalien erreichen, denen dann auch Verbraucherinnen und Verbraucher ausgesetzt sein können:
Kleidung, auf der „separat waschen“ steht, verfärben oft. Das heißt aber auch, dass von derartigen Kleidungsstücken die Farbstoffe durch den Gebrauch auf die Haut abgegeben werden können.
Amtliche Überwachung In Nordrhein-Westfalen werden jährlich rund 2.000 Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt und zur Körperpflege untersucht. Die Beanstandungsquote liegt bei zehn bis 15 Prozent. Neben Kennzeichnungsmängeln werden überwiegend chemische Mängel festgestellt.
Im Internet finden Sie unter anderem auch Informationen über Verbraucherprodukte, die vom Verbraucher zurückgerufen oder die aufgrund von verschiedenen Risiken vom Markt genommen wurden.
Rechtliche Grundlagen Bei Kleidung handelt es sich rechtlich gesehen um Bedarfsgegenstände. Bedarfsgegenstände sind Gegenstände des täglichen Lebens, die mit dem Menschen direkt über die Haut oder indirekt zum Beispiel durch Kontakt mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Bedarfsgegenstände bestehen aus unterschiedlichen Materialien wie Holz, Keramik, Glas, Textilien, Leder, Pflanzenfasern, Metall, Gummi oder Kunststoffen. Bedarfsgegenstände sind im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt.
Kosmetische Mittel sollen nicht nur das Aussehen verbessern oder der Pflege dienen, sie müssen für Verbraucherinnen und Verbraucher auch gesundheitlich unbedenklich sein. In Nordrhein-Westfalen werden deshalb jährlich rund 4.000 kosmetische Mittel von den Überwachungsbehörden untersucht.
Was sind kosmetische Produkte? Kosmetische Mittel sind Produkte, die äußerlich am Menschen (Haut, Haare, Nägel, Lippen, Zähne, Schleimhäute der Mundhöhle, intime Regionen) angewendet werden und nicht nur zur Beeinflussung des Aussehens (dekorative Kosmetika) dienen, sondern auch zur Reinigung, Pflege, zum Schutz und zur Parfümierung.
Kosmetische Mittel können unmittelbar auf dem menschlichen Körper aufgebracht werden und verbleiben dort (wie Tagescreme) oder werden im Rahmen der Verwendung wieder entfernt (wie Shampoo).
Nicht zu den kosmetischen Mittel zählen zum Beispiel die in der Werbung angepriesenen sogenannten Schönheitsdragees zur Stärkung von Nägeln und Haaren und zur Verschönerung des Hautbildes, sowie die Carotin- oder Bräunungskapseln, da sie innerlich aufgenommen werden und somit auch von innen wirken.
Eigenschaften von Kosmetika müssen wissenschaftlich nachweisbar sein Kosmetische Mittel müssen für Verbraucherinnen und Verbraucher sicher sein. Ihr Gebrauch darf auch bei langfristiger Anwendung keine gesundheitlichen Schäden hervorrufen. Die Hersteller sind verpflichtet, ihre Produkte einer Sicherheitsbewertung zu unterziehen.
Aussagen, mit denen für kosmetische Mittel geworben werden, dürfen den Verbraucherinnen und Verbraucher nicht täuschen – sie müssen wissenschaftlich nachweisbar sein.
Kosmetische Mittel unterliegen keinem Zulassungsverfahren. Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die verantwortliche Person die Einhaltung der in der EU-Kosmetikverordnung festgelegten Verpflichtungen. Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person müssen auf dem kosmetischen Mittel angegeben werden.
Der intensive Kontakt dieser Mittel mit dem Menschen erfordert eine detaillierte rechtliche Regelung und Kontrolle zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Mit der Bewertung der Sicherheit und der für das kosmetische Mittel angepriesenen Wirkung sowie mit der Einhaltung der guten Herstellungspraxis werden daher hohe Anforderungen an Hersteller und Importeure kosmetischer Mittel gestellt. Das Kosmetikrecht ist durch die unmittelbar geltende EU-Kosmetikverordnung in der Europäischen Union vereinheitlicht. Es regelt die stoffliche Zusammensetzung, die Kennzeichnung, die Auslobung von Werbeaussagen, den Vertrieb und die Überwachung von kosmetischen Mitteln.
Anders als Gold, Silber oder Titan besteht günstiger Modeschmuck nicht selten auch aus Blei, Cadmium oder Nickel, dem mit Abstand häufigsten Kontaktallergen. In Nordrhein-Westfalen wird Schmuck von den Überwachungsbehörden regelmäßig überprüft, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefahren zu schützen.
Nickel und Blei im Schmuck Nickel ist das mit Abstand häufigste Kontaktallergen. In Deutschland waren im Jahr 2014 bereits über 13 Prozent der Frauen und über zwei Prozent der Männer gegenüber Nickel sensibilisiert. Bei einer solchen Kontaktdermatitis rötet sich die Haut und juckt. Eine derartige Allergie besteht ein Leben lang. Sie kann nicht wirksam behandelt werden. Um sich vor einer Nickelallergie zu schützen, muss der Kontakt mit nickelhaltigen Materialien vermieden werden. Dies bedeutet auch, auf Piercings und Tattoos, die in ihren Farbpigmenten Nickel enthalten können, zu verzichten. Es ist jedoch für Verbraucherinnen und Verbraucher nahezu unmöglich zu erkennen, ob ein Schmuckstück aus Nickel besteht oder nicht. Auch die Kennzeichnung „nickelfrei“ garantiert leider keine absolute Sicherheit.
Neben Nickel sind auch andere Inhaltstoffe im Schmuck aus Gesundheitsaspekten unerwünscht. So können zum Beispiel auch Blei oder Cadmium im Schmuck enthalten sein. Wenn Kinder an blei- oder cadmiumhaltigem Schmuck lutschen kann sich das Blei oder Cadmium lösen und zu Vergiftungen führen. Schon geringe Mengen des giftigen Schwermetalls reichen bei Kindern aus, um die Intelligenzentwicklung zu beeinträchtigen. Cadmium reichert sich in den Nieren an und kann das Hormonsystem beeinflussen. Zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern wurden für die Nickelfreisetzung und den Blei- und Cadmium-Gehalt von Schmuck Höchstmengen festgesetzt.
Aber auch beim Spielen mit Schmuck können Kinder beispielsweise kleine Teile von Halsketten oder Armbändern abreißen und verschlucken und im schlimmsten Fall daran ersticken.
Tipps für Verbraucherinnen und Verbraucher:
Rechtliche Grundlagen und amtliche Überwachung Beim Schmuck handelt es sich rechtlich um einen Bedarfsgegenstand mit Körperkontakt, die im Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständegesetzbuch (LFGB) geregelt sind. Weitere Regelungen zu Grenzwerten und Stoffverboten finden sich im europäischen Chemikalienrecht zum Beispiel der REACH-Verordnung. Für zahlreiche metallische Produkte mit direktem und längerem Hautkontakt, wie beispielsweise Schmuck, wurden in der Verordnung Begrenzungen für Inhaltsstoffe festgelegt:
Kinder verbringen oft viele Stunden damit zu spielen. Bei der Auswahl des Spielzeugs sind Eltern oftmals verunsichert. Sie wollen für ihre Kinder nur das Beste, aber Meldungen über „Schadstoffe im Spielzeug“ beunruhigt viele. Spielzeug wird durch die örtlich zuständigen Ämter stichprobenartig überwacht. Es muss den Normen des europäischen Rechts entsprechen.
Tipps zum Spielzeugkauf Die amtliche Kontrolle von Gebrauchsgegenständen trägt ihren Teil dazu bei, dass nach Möglichkeit nur sicheres Spielzeug in den Handel gelangt. Da diese Überwachung aber nicht jedes einzelne Produkt überprüfen kann, sind auch die Käuferin und der Käuferin gefragt, Spielzeug beim Kauf möglichst genau in Augenschein zu nehmen. Dabei können die folgenden Anhaltspunkte helfen. Sollte ein bereits gekauftes Produkt nach dieser Hinweisliste besonders auffällig erscheinen, können
Sie Ihr örtliches Überwachungsamt darüber informieren:
Definition und Kennzeichnung von „Spielzeug“ Laut Definition handelt es sich bei Spielzeug um Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Ausdrücklich davon ausgenommen sind zum Beispiel Dekorationsgegenstände wie Christbaumschmuck, Sportgeräte wie Fahrräder, aber auch Feuerwerkskörper, Modeschmuck für Kinder oder Schnuller für Säuglinge. Für derartige Produkte gelten andere gesetzliche Anforderungen.
Jedes Spielzeug oder dessen Verpackung muss mit dem CE-Zeichen („Communauté Européenne“ (Europäische Gemeinschaft)) gekennzeichnet sein. Damit bestätigt der Hersteller oder der Importeur in die EU, dass das Spielzeug entsprechend den harmonisierten europäischen Normen hergestellt ist und die Anforderungen der EU-Richtlinien eingehalten werden. Es bedeutet nicht, dass eine Überwachungsbehörde das Spielzeug geprüft hat. Der Hersteller oder der Importeur sind für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
Darüber hinaus muss manches Spielzeug mit geeigneten Warnhinweisen versehen sein. So können zum Beispiel Spielzeuge mit Kleinteilen bei Verschlucken oder Einatmen zum Ersticken führen. Deswegen muss das Spielzeug oder dessen Verpackung den Warnhinweis „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“ oder das abgebildete Symbol tragen.
Auch muss das Spielzeug oder dessen Verpackung den Namen und die Anschrift des Herstellers, des Bevollmächtigten oder des Einführers in der EU für eventuelle Anfragen enthalten. Auch ein Gebrauchshinweis bzw. Gebrauchsanleitung sollte vorhanden sein.
Amtliche Überwachung und Verbraucherwarnungen Allein in Nordrhein-Westfalen werden jährlich durch die Lebensmittelüberwachungsämter rund 900 Spielzeuge entnommen und auf ihre stoffliche Zusammensetzung und Kennzeichnung untersucht. Die Beanstandungsquote liegt meistens zwischen sechs und zehn Prozent. Neben Kennzeichnungsmängeln werden überwiegend chemische Mängel festgestellt.
Spielzeug wird in dieser Weise zwar regelmäßig kontrolliert, eine flächendeckende Untersuchung ist jedoch nicht möglich. Fällt einer Verbraucherin oder einem Verbraucher ein Spielzeug auf, das eventuell unsicher oder gesundheitsschädlich sein könnte, sollte dies dem zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt in der Kommune gemeldet werden.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht im Internet Produktwarnungen für Nordrhein-Westfalen die gemäß § 40 des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständegesetzbuchs (LFGB) vom Verbraucher zurückgerufen wurden. Auch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und die Europäische Union veröffentlichen im Internet Listen zu gefährlichen Produkten einschließlich zu Spielzeug.
Rechtliche Grundlagen Die Anforderungen, die an Spielzeug gestellt werden, damit es innerhalb der EU hergestellt oder verkauft werden darf, regelt die europäische Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, die am 20. Juli 2011 in Kraft getreten ist. Sie wurde mit der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug („Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz“) in deutsches Recht umgesetzt. Weitere Regelungen zur Sicherheit von Spielzeug finden sich im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch. Dort sind Spielzeuge als Bedarfsgegenstände definiert. In dem Gesetz wird unter anderem gefordert, dass Bedarfsgegenstände so beschaffen sein müssen, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen. Regelungen zu Grenzwerten und Stoffverboten finden sich auch im europäischen Chemikalienrecht zum Beispiel der REACH-Verordnung.
Laut Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sind etwa 17 Prozent der Bevölkerung in Deutschland tätowiert, in der Gruppe der 25- bis 34-Jährigen sind am häufigsten Tattoos zu verzeichnen. Die Inhaltsstoffe der Tättowierfarben sind nicht durchweg untersucht und können gesundheitlich bedenklich sein. Beim Stechen eines Tattoos ist besonders die Hygiene wichtig.
Nordrhein-Westfalen fordert verbindliche Liste unbedenklicher Inhaltsstoffe Die Rezepturen der in Deutschland verwendeten Tätowiermittel müssen vor dem Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitgeteilt werden. Neben den Bestimmungen der deutschen Tätowiermittelverordnung gilt die auf europäischer Ebene harmonisierte REACH-Beschränkung für gefährliche Stoffe in Tätowiermitteln und Permanent Make-up.
Untersuchung von Tätowiermitteln Tätowiermittel werden von den Überwachungsbehörden der Bundesländer untersucht. Sie kontrollieren die Produkte auf dem Markt, nehmen Proben oder führen bei Herstellern oder Importeuren Kontrollen durch. Darüber hinaus wurden im Rahmen des bundesweiten Monitoringprogramms des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in den Jahren 2013 und 2017 Tätowiermittel gezielt auf Schwermetalle, Konservierungsstoffe sowie auf ihre Keimbelastung untersucht.
Nebenwirkungen durch Tätowierung Neben Allergien, die von den Inhaltsstoffen ausgehen können, kann auch die unsachgemäße Anwendung problematisch sein. Tätowiererinnen und Tätowierer vermischen mitunter Farben mit verschiedenen Flüssigkeiten, um Schattierungen einer Farbe möglich zu machen. So entstehen neue, ungeprüfte Flüssigkeiten, deren Unbedenklichkeit nicht beurteilt werden kann. Durch unsachgemäße Lagerung und Handhabung kann es zu mikrobiellen Verunreinigungen der Farben kommen, was zu Infektionen führen kann. Nicht sterilisierte Nadeln sind ein weiteres Risiko.
Um Infektionen zu vermeiden, muss während des gesamten Tätowiervorgangs einschließlich der sich anschließenden Nachbehandlung der Wunde die Hygiene beachtet werden. Dies gilt in besonderem Maße bei sogenannten „Tattoo Conventions“ in Hallen oder unter freiem Himmel, aber auch von Tätowierungen zu sehr geringen Preisen, durch Bekannte oder im Rahmen von Urlaubsreisen.
Das Bundesamt für Risikobewertung rät, sich möglichst an professionelle Tätowiererinnen und Tätowierer in Deutschland zu wenden, die sich in Dachverbänden wie dem Tattooverband “Deutsche Organisierte Tätowierer” oder dem “United European Tattoo Artists e.V.“ zusammengeschlossen haben. Diese erklären, sich beim Tätowieren an die Hygiene-Mindestanforderungen zu halten. Auch nach einer erfolgreichen Tätowierung gibt es weitere Unsicherheiten. Es ist beispielsweise nicht hinreichend erforscht, wie die Farben gegenüber Sonneneinstrahlung reagieren.
Entfernung von Tätowierungen Das Entfernen von Tätowierung geschieht in den meisten Fällen durch Lasertechnik, wobei häufig mehrere Anwendungen erforderlich sind. Eine vollständige Entfernung wird dabei nicht immer erreicht. Die Laserbehandlung kann zu unerwünschten Nebenwirkungen führen. Zudem ist noch nicht umfassend untersucht, welche Stoffe durch das Lasern entstehen können und welche langfristigen Auswirkungen sie auf die menschliche Gesundheit haben.
Alternativ werden chemische Verfahren angeboten, die jedoch auch häufig zu unerwünschten Wirkungen führen.
Tipps für Tätowierungen Wer sich trotz der unklaren Langzeitwirkungen ein Tattoo stechen lassen will, der sollte mindestens die folgenden Punkte im Tätowierstudio vorab abklären: