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Informationen über Lebensmittel sind für Verbraucherinnen und Verbraucher beim Einkaufen eine wichtige Orientierungshilfe. Auf verpackten Lebensmitteln müssen deshalb Informationen über ihren Inhalt angegeben sein, ebenso über den Nährwert und über Zutaten, die Allergien auslösen können. Auch bei lose verkauften Lebensmitteln muss der Kunde diese Informationen erhalten können..

Information ist Pflicht
Folgende Kennzeichnungselemente sind verpflichtend auf allen Lebensmittelverpackungen anzugeben:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Zutatenverzeichnis, zum Teil mit mengenmäßiger Angabe von Zutaten (QUID)
  • Angabe von Zutaten, die Allergien auslösen
  • Herstellerangabe
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, sowie die Lagerbedingungen
  • Nettofüllmenge
  • Los/Charge
  • der vorhandene Alkoholgehalt

Diese Angaben sind für Verbraucherinnen und Verbrauchern seit Jahren eine gute Orientierungshilfe beim Kauf.

Vorteile für Allergikerinnen und Allergiker, bessere Lesbarkeit, mehr Information
Für Verbraucherinnen und Verbrauchern, die auf bestimmte Lebensmittel-Bestandteile allergisch reagieren, werden solche Zutaten bei verpackten Lebensmittel im Zutatenverzeichnis optisch, zum Beispiel durch Fettdruck oder Großbuchstaben hervorgehoben.

Für Lebensmittel, die lose in Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien oder Gaststätten angeboten werden, müssen die Angaben auf einem Schild auf oder in der Nähe des Lebensmittels, auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen, durch Aushang in der Verkaufsstätte oder durch sonstige schriftliche oder elektronische Informationsangebote ausgewiesen werden. Ältere Mitbürger oder Menschen mit einer Sehschwäche sind durch die winzigen Beschriftungen manchmal gezwungen, eine Lupe zum Einkauf mitzunehmen. Inzwischen müssen alle verpflichtenden Angaben eine Mindestschriftgröße von 1,2 Millimeter aufweisen. Maßstab hierfür ist die Höhe des kleingeschriebenen Buchstabens „x“. Viele Einzelhandelsunternehmen statten die Einkaufswagen zusätzlich mit einer Lupe aus.

Für bestimmte Lebensmittel wie zum Beispiel Tütensuppen oder Puddingpulver reichen Bilder als Zubereitungshinweise nicht mehr aus: Eine Gebrauchsanweisung muss schriftlich ausgeführt werden. Bei der Verwendung von Fetten und Ölen muss die pflanzliche Herkunft angegeben werden. Bei rohem Rindfleisch und rohen Erzeugnissen aus Rindfleisch ist eine Herkunftsangabe seit 1997 in Zusammenhang mit den ersten BSE-Vorfällen vorgeschrieben. Für verpacktes frisches Fleisch von Schweinen, Schafen und Geflügel wird mit der neuen EU-Kennzeichnungsverordnung nun auch die Verpflichtung eingeführt, eine Angabe zu dessen Herkunft zu machen.

Nährwertangaben seit Dezember 2016 Pflicht
Die Nährwertangaben müssen auf allen hergestellten und verpackten Lebensmitteln angegeben werden. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen.

Verbraucherinnen und Verbraucher werden bemerken, dass der Begriff „Brennwert“ EU-weit durch „Energie“ ersetzt wurde und dass Nährwerte immer auf je 100 g / 100 ml bezogen angegeben werden. Dadurch sind gleichartige Erzeugnisse besser untereinander vergleichbar. Außerdem muss auf Lebensmitteln der Gehalt an Fett, der Anteil gesättigter Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß, Salz (in dieser Reihenfolge) angegeben werden. Diese Informationen können Hersteller noch um Angaben zu einfach und mehrfach ungesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen, Vitaminen und Mineralstoffen des Lebensmittels erweitern.

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