Die Bundesjagdzeiten-Verordnung legt fest, auf welche Wildarten in welchen Zeiträumen die Jagd ausgeübt werden darf. Die Länder können die Jagdzeiten abändern oder auch die Schonzeiten aus besonderen Gründen aufheben. In der Schonzeit darf Wild grundsätzlich nicht gejagt werden.
Aufhebung von Schonzeiten im Einzelfall Gemäß Landesjagdgesetz NRW können die unteren Jagdbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke beispielsweise aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken sowie bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben. Die unteren Jagdbehörden prüfen im Einzelfall, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Schonzeitaufhebung gegeben sind – insbesondere, ob die Schonzeitaufhebung erforderlich ist und es keine anderen geeigneten Maßnahmen gibt.