Foto: istockphoto/Sonja Filitz

In den letzten Jahren hat der Begriff der Tiergesundheit einen beachtlichen Bedeutungswandel erfahren. Während früher darunter im Wesentlichen die Freiheit der Tiere von Krankheiten verstanden wurde, bezieht er heute auch das Wohlergehen von Tieren ein. Zum Gesamtkomplex der Tiergesundheit gehören auch die Bereiche Tierarzneimittel und Tierseuchen.

Einfuhr- und Ausnahmegenehmigungen

Für tierseuchenrechtliche Genehmigungen zur Einfuhr und Verbringung von lebenden Tierseuchenerregern und Tierimpfstoffen ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig (siehe Tierseuchenerreger und Tierimpfstoffe). Gleiches gilt für die Anwendung von ausländischen, nicht in Deutschland zugelassenen Tierimpfstoffen (siehe Anwendung).

Tierische Nebenprodukte (TNP)

Für tierseuchenrechtliche Genehmigungen zur Einfuhr und Verbringung von Tierischen Nebenprodukten, die frei von Tierseuchenerregern sind oder bei denen unklar ist, ob ggf. TS-Erreger enthalten sind, ist für Antragsteller mit Sitz in Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.
Dies sind zumeist z.B.

  • Blutproben oder Gewebestanzen etc. von Tieren aus freier Wildbahn,
  • Proben von ehemaligen Lebensmitteln,
  • humane Zelllinien, die in FCS transportiert werden etc.

Zweckbestimmung der Einfuhr ist i.d.R. die wissenschaftliche/labortechnische Untersuchung dieser Probe, die Nutzung für Maschinentestzwecke, die Verwendung der im TNP-Medium transportierten Zelllinien etc.

Informationen des LANUV NRW
https://www.lanuv.nrw.de/verbraucherschutz/tiergesundheit/tierseuchenbekaempfung/tierseuchenrechtliche-einfuhr-fuer-nrw

Heimtiere

Für das Reisen mit Heimtieren beachten Sie bitte die Hinweise des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft:

Informationen des BMEL
https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/haus-und-zootiere/haus-und-zootiere_node.html

Spezielle Informationen zu den Einreisebedingungen für Hunde, Katzen und Frettchen aus Drittländern finden Sie unter dem Link:

Einreise in die EU
https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/haus-und-zootiere/heimtiere-einreiseregelung.html

Die Regelungen für das Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU können Sie folgendem Link zu entnehmen:

Reisen innerhalb der EU
https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/haus-und-zootiere/heimtierausweis.html#Verbot%20Der%20Ein-%20und%20Durchreise%20Mit%20Welpen%20Unter%2015%20Wochen

Tierseuchenerreger und Tierimpfstoffe – Einfuhr

Gemäß § 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung ist die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen von Tierseuchenerregern nach Deutschland grundsätzlich verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen können hiervon jedoch auf Antrag Ausnahmen gemacht werden.

Einer Genehmigung zur Einfuhr bzw. zum innergemeinschaftlichen Verbringen bedürfen:

  1. isolierte, vermehrungsfähige Tierseuchenerreger
  2. Lebendimpfstoffe für die Anwendung an Tieren aus den Ländern der Europäischen Union (EU)
  3. Lebend- und Totimpfstoffe aus Drittländern (Nicht-EU-Ausland) für die Anwendung an Tiere

Zweckbestimmung der Einfuhr zu Nummer 1. ist zumeist z.B. die Herstellung von Impfstoffen, Kalibrierung von Geräten, Durchführung von Ringversuchen o.ä. durch Pharmaunternehmen oder Labore. Die Genehmigung umfasst nur in diesen Fällen auch die jeweiligen TNP-Transportmedien (wie z.B. gelatinehaltige Loops, mit Tierseuchenerregern versetztes FCS etc.)

Das Verbraucherschutzministerium NRW ist zuständig für alle Antragsteller, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben, unabhängig davon, an welcher Grenzkontrollstelle die Ware in Deutschland ankommt. Die Erstellung einer Einfuhr- oder Verbringungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Für die Genehmigung wird eine Verwaltungsgebühr bis zu 275,00 Euro erhoben (Stand: Januar 2024). Die Genehmigung ist ab Erstellungsdatum ein Jahr gültig.

Antrag auf Einfuhr bzw. innergemeinschaftliche Verbringung von Tierseuchenerregern oder Tierimpfstoffen (PDF)

Sofern der zur Einfuhr/Verbringung beantragte Lebendimpfstoff vom Paul-Ehrlich-Institut in Deutschland zur Anwendung zugelassen wurde, für die betreffende Charge aber keine Chargenfreigabe nach § 32 Tierimpfstoffverordnung durch das PEI erfolgt ist, bedarf es zur Anwendung des Impfstoffes einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 6 Nr. 2 TierGesG. Für diese ist ebenfalls das MLV zuständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Abschnitt: Tierimpfstoffe – Anwendung

Tierimpfstoffe – Anwendung

Für jede Anwendung von Tierimpfstoffen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Absatz 6 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) erforderlich. Ausschlaggebend für die örtliche Zuständigkeit bei der Erteilung der Genehmigung ist, in welchem Bundesland der Impfstoff zur Anwendung kommen soll, unabhängig davon, in welchem Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat.

Die Erstellung einer solchen Ausnahmegenehmigung erfolgt auf Antrag und ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühren betragen einmalig 105,00 Euro pro beantragtem Impfstoff (Stand: September 2018). Die Genehmigung ist ab Erstellungsdatum ein Jahr gültig.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 6 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes (PDF) 

Antrag für die Anwendung von RHD-Impfstoffen bei Kaninchen (Rabbit Haemorrhagic Disease, auch „Chinaseuche“ genannt) (PDF)

Für den Bezug von Tierimpfstoffen aus Drittländern ebenso wie von Lebendimpfstoffen aus dem EU-Ausland ist zusätzlich eine Einfuhr- oder Verbringungsgenehmigung notwendig, wenn der Impfstoff direkt aus dem Ausland bezogen wird.

Weitere Informationen:

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