In den letzten Jahren hat der Begriff der Tiergesundheit einen beachtlichen Bedeutungswandel erfahren. Während früher darunter im Wesentlichen die Freiheit der Tiere von Krankheiten verstanden wurde, bezieht er heute auch das Wohlergehen von Tieren ein. Zum Gesamtkomplex der Tiergesundheit gehören auch die Bereiche Tierarzneimittel und Tierseuchen.
Einfuhr- und Ausnahmegenehmigungen Infektiöses Material tierischen Ursprungs darf nur mit einer Genehmigung nach Deutschland eingeführt werden. Auch für die Anwendung von ausländischen, in Deutschland nicht zugelassenen Tierimpfstoffen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Tierseuchenrechtliche Einfuhr und Verbringung von lebenden Tierseuchenerregern und Tierimpfstoffen in der EU Für die tierseuchenrechtliche Einfuhr und Verbringung von lebenden Tierseuchenerregern und Tierimpfstoffen ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig.
Die Einfuhr und innergemeinschaftliche Verbringung von:
Das Verbraucherschutzministerium ist zuständig für alle Antragsteller, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben, unabhängig davon, an welcher Grenzkontrollstelle die Ware in Deutschland ankommt. Die Erstellung einer Einfuhr- oder Verbringungsgenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr beträgt 90,00 Euro (Stand: Oktober 2021). Die Genehmigung ist ab Erstellungsdatum ein Jahr gültig.
Für die Einfuhr von Heimtieren und von tierischen Materialien, die frei von Tierseuchenerregern sind, ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zuständig.
Sofern der zur Einfuhr/Verbringung beantragte Lebendimpfstoff vom Paul-Ehrlich-Institut in Deutschland zur Anwendung zugelassen wurde, für die betreffende Charge aber keine Chargenfreigabe nach § 32 Tierimpfstoffverordnung durch das PEI erfolgt ist, bedarf es zur Anwendung des Impfstoffes einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 6 Nr. 2 TierGesG. Für diese ist ebenfalls das Verbraucherschutzministerium zuständig. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Abschnitt: Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von ausländischen Tierimpfstoffen nach dem Tiergesundheitsgesetz.
Ausnahmegenehmigung zur Anwendung von ausländischen Tierimpfstoffen nach dem Tiergesundheitsgesetz Für jede Anwendung von Tierimpfstoffen, die nicht in Deutschland zugelassen sind, ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 Absatz 6 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) erforderlich. Ausschlaggebend für die örtliche Zuständigkeit bei der Erteilung der Genehmigung ist, in welchem Bundesland der Impfstoff zur Anwendung kommen soll, unabhängig davon, in welchem Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat.
Die Erstellung einer solchen Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühren betragen einmalig 105,00 Euro pro beantragtem Impfstoff (Stand: September 2018). Die Genehmigung ist ab Erstellungsdatum ein Jahr gültig. Eine Verlängerung der Genehmigung nach einem Jahr sowie Erweiterungen um neue Chargen und Betriebe sind kostenlos.
Für den Bezug von Tierimpfstoffen aus Drittländern ebenso wie von Lebendimpfstoffen aus dem EU-Ausland ist zusätzlich eine Einfuhr- oder Verbringungsgenehmigung notwendig, wenn der Impfstoff direkt aus dem Ausland bezogen wird. Eine Anzeige beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz nach § 73 Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes ist nur für den Bezug von Tierarzneimitteln (nicht Impfstoffen!) aus dem EU-Ausland vorgesehen und ist in diesem Fall nicht zutreffend.