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Die amtliche Kontrolle hat zur Aufgabe, Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Die Behörden überprüfen Produkte und Betrie-be systematisch und risikobasiert darauf, ob die zum Verbraucherschutz geschaffenen Rechtsvor-schriften eingehalten werden.

Organisation der amtlichen Kontrolle
Als oberste Landesbehörde für die amtliche Kontrolle ist das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und innerhalb des Ministeriums die Abteilung Verbraucherschutz zuständig. Sie besteht insgesamt aus sechs Referaten, von denen sich vier ganz oder teilweise mit Themen aus dem Aufgabenbereich der amtlichen Kontrolle befassen.

Das Ministerium nimmt politische Führungs- und Leitungsaufgaben wahr. Es ist zuständig insbesondere für die systematische Zielsetzung und die Planung auf Landesebene, für den Erlass von Durchführungsvorschriften und die landesweite Aufsicht insgesamt. Es ist vor allem beteiligt bei Vorkommnissen mit überregionaler Bedeutung, die durch gesundheitsgefährdende Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände ausgelöst werden.

Die nachgeordnete Behörde des Ministeriums ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Diese Landesoberbehörde hat eigene Aufgaben in der amtlichen Kontrolle, koordiniert die Erledigung der Aufgaben und ist die Aufsichtsbehörde über die Lebensmittelüberwachungsämter.

In den 30 Kreisen, 22 kreisfreien Städten und einer Städteregion des Landes Nordrhein-Westfalen sind insgesamt 50 Lebensmittelüberwachungsämter beziehungsweise Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter für die amtliche Kontrolle zuständig. Diese sind auch Ansprechpartner für Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Beschwerde abgeben möchten und zuständig für die Kontrolle der ortsansässigen Lebensmittelbetriebe.

Die im Rahmen der amtlichen Kontrolle entnommenen Proben werden in den fünf Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern untersucht: Ostwestfalen-Lippe, Rhein-Ruhr-Wupper, Münsterland-Emscher-Lippe, Rheinland und Westfalen.

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Aufgaben der amtlichen Kontrolle in Nordrhein-Westfalen
Aufgabe der amtlichen Kontrolle ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen. Bedarfsgegenstände sind zum Beispiel Verpackungsmaterialien für Lebensmittel, Geschirr, Reinigungsmittel, Kleidung, Spielzeug.

Grundsätzlich haben diejenigen, die Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder inverkehrbringen die Verantwortung für ihre Produkte und damit zugleich die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ihre Produkte den rechtlichen Vorschriften entsprechen.

Die für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörden überprüfen die Betriebe und deren Eigenkontrollen systematisch und risikobasiert sowie deren Produkte darauf, ob die zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffenen Rechtsvorschriften von der Herstellung bis zum Endverbrauch eingehalten werden.

Rechtsgrundlage der amtliche Kontrolle ist die sogenannte EU-Kontrollverordnung (Verordnung (EU) 2017/625) und auf nationaler Ebene das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Insgesamt gibt es eine Fülle von gesetzlichen Vorschriften, vor allem der Europäischen Union und des Bundes, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor möglichen gesundheitlichen Schäden sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.

Die amtliche Kontrolle ist täglich möglichen Missständen auf der Spur – in Herstellerbetrieben, im Handel – auch im Online-Handel – und in Gaststätten sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung. Mit unangemeldeten Betriebsbesichtigungen und gezielten Probenuntersuchungen achten die zuständigen Behörden darauf, dass die Regeln des Verbraucherschutzes eingehalten werden. Dabei werden die in Gaststätten und Imbissständen angebotenen Speisen ebenso überprüft wie die Waren überregional tätiger Unternehmen aus dem Supermarkt oder der Eisdiele von nebenan.

Darüber hinaus wird die amtliche Kontrolle bei Erkrankungen, die durch Lebensmittel verursacht sein könnten, oder bei Verbraucherbeschwerden unverzüglich tätig.

Wer, was und wie wird kontrolliert?
In Nordrhein-Westfalen gibt es im Lebensmittelsektor etwa 22.500 Erzeuger, rund 3.500 Hersteller und Abpacker, mehr als 7.000 Vertriebsunternehmer und Transporteure, mehr als 59.000 Einzelhändler sowie rund 88.000 Dienstleistungsbetriebe. Jeder Betrieb wird in regelmäßigen Abständen ohne vorherige Anmeldung durch Kontrolle und Probennahme überwacht. Dabei werden Herstellerbetriebe (beispielsweise für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Backwaren, Gemüsekonserven, Säuglingsnahrung, kosmetische Mittel), Großmarkthallen, Abfüllbetriebe, Groß- und Supermärkte, sonstige Einzelhandelsgeschäfte (zum Beispiel Metzgereien, Bäckereien, Lebensmittelläden, Verkaufsshops in Tankstellen), Wochenmärkte, Eisdielen, Gaststätten und Kantinen sowie landwirtschaftliche Direktvermarkter kontrolliert.

Überprüft werden unter anderem:

  • der Zustand von Grundstücken, Räumen, Anlagen, Beförderungsmitteln, Geräten und Materialien im Hinblick auf Hygieneaspekte, Personalhygiene
  • Rohstoffe, Zutaten, technologische Hilfsstoffe, Halb- und Enderzeugnisse
  • die für die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln angewandten Verfahren
  • Eigenkontrollsysteme
  • Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel
  • die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmitte

Die Betriebe in Nordrhein-Westfalen werden einer Risikobeurteilung unterzogen, um daraus die Mindestkontrollfrequenz für folgende Betriebskontrollen festzulegen. Grundlage hierfür ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung (AVV-Rüb). In Abhängigkeit des potenziellen Risikos (Art der Produkte, Umgang mit den Produkten, Verarbeitungsmethoden, Größe der Betriebe), der betrieblichen Voraussetzungen (bauliche Beschaffenheit) und der Berücksichtigung von Qualitätssicherungssystemen wird die Mindestkontrollfrequenz ermittelt (je nachdem in mindestens monatlichen bis mindestens dreijährigen Rhythmus). Da bei unproblematischen Betrieben meistens eine längere Kontrollfrequenz ausreichend ist, werden in einem Jahresintervall nicht sämtliche ansässigen Betriebe kontrolliert. Bei Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln oder bei Verbraucherbeschwerden wird die amtliche Kontrolle selbstverständlich sofort tätig.

Bei Beanstandungen trifft die zuständige Behörde die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Vorschriften und die Unbedenklichkeit der Produkte wieder herbeizuführen und Verstöße erforderlichenfalls angemessen zu ahnden. Dazu steht ein Katalog von Möglichkeiten zur Verfügung: Auflagen für die Betriebe, Beschlagnahme von Ware, Verwarnung, Bußgeld, Strafanzeige, Rückruf, Warnung der Verbraucherinnen und Verbraucher über die Medien, Schließung eines Betriebes.

Was kostet die amtliche Kontrolle?
Seit dem 14. Mai 2016 können die zuständigen Kontrollbehörden für amtliche Regelkontrollen in Lebensmittel- und Futtermittelbetrieben Gebühren von den kontrollierten Unternehmen erheben. Der Landesrechnungshof und der Landtag Nordrhein-Westfalen hatten die Landesregierung in den letzten Jahren aufgefordert, zur Stärkung der amtlichen Kontrolle ein verursacherbezogenes Gebührenmodell einzuführen. Diesen Auftrag hat die Landesregierung umgesetzt. Durch das verursacherbezogene Gebührensystem tragen die Unternehmen die Kosten für die behördliche Kontrolltätigkeit, die durch ihren Betrieb die amtliche Kontrolle veranlasst haben. Die Gebühren sind so ausgestaltet, dass eine unangemessene Belastung, insbesondere kleiner und mittlerer Betriebe, ausgeschlossen ist.

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