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Zur Förderung der Fischerei und der Aquakultur stehen in Nordrhein-Westfalen zwei Förderinstrumente zur Verfügung: Die Mittel aus der Erhebung der Fischereiabgabe und der Europäischen Fischereiförderung (EMFAF).

Fischereiabgabe wird zweckgebunden erhoben
Mit der Verwaltungsgebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird zusätzlich eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben. Diese Fischereiabgabe wird für die Förderung der Fischerei verwendet. Grundsätzlich kommen alle fischereidienlichen Maßnahmen im Sinne der Vorschriften des Landesfischereigesetzes für eine Förderung aus Fischereiabgabe in Betracht:

  • Aufstellung von Hegeplänen nach § 30 a Abs. 2 Landesfischereigesetz (LFischG)
  • Untersuchungen zum Bestand und zu den Lebensräumen von Fischen,
  • kleine Maßnahmen zur Biotopverbesserung,
  • Fischbesatzmaßnahmen zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart, zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten, als Ausgleichsmaßnahmen nach Fischsterben und zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern. Bei einer Förderung von Fischbesatz ist die Besatzleitlinie des Landes zu beachten,
  • Aus- und Fortbildung in der Angelfischerei,
  • Fischereidienliche Maßnahmen im Sinne des § 36 Abs. 2 LFischG, die nach Art und Umfang nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallen (Sonderfälle).

Gefördert werden können Fischereiberechtigte (Fischereigenossenschaften, Fischereipächter) und Fischereiverbände. Die Details der Förderung werden in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe geregelt. Anträge sind zweifach, entweder über den jeweils zuständigen Fischereiverband oder direkt bei der Landwirtschaftskammer NRW einzureichen.

Förderung aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)

Der Europäische Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) löst den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) ab, der mit Abschluss des Jahres 2023 endet.

Im EMFAF gibt es deutlich verbesserte Fördermöglichkeiten. Förderschwerpunkte sind Investitionen in nachhaltige Fischerei und Aquakultur, die umweltverträgliche Bewirtschaftung von Teichwirtschaften, die Unterstützung des Übergangs zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Stärkung der Verarbeitung und Vermarktung von regionalen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit.

Neue Bausteine sind die Förderung von Betrieben, die zur Fischwirtin oder zum Fischwirt ausbilden, und die Förderung von Fischbestandsversicherungen. Der Fördersatz für nachhaltige Aquakulturvorhaben wurde auf 60 Prozent angehoben.

 

Was kann gefördert werden?

  • nachhaltige Fischerei sowie die Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen
  • nachhaltige Aquakulturtätigkeiten sowie der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union

 

Wer kann gefördert werden?

  • Fischereiunternehmen und Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich
  • Aquakulturunternehmen und deren Zusammenschlüsse sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich;
  • Verarbeitungsunternehmen und Vermarktungsunternehmen sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich;
  • das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt;
  • Hochschulen und gemeinnützige wissenschaftliche oder technische Einrichtungen;
  • Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Fischereigenossenschaften) – ohne Gemeinden, Kreise und Wasserverbände – sowie eingetragene Fischereiverbände und die Stiftung Wasserlauf NRW.

 

Kontakt:

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,
Beratung zum EMFAF und Ansprechpartner für Fragen zur Antragstellung:
Ulf Rehberg, Tel.: 0211.38433243; E-Mail: ulf.rehberg@mlv.nrw.de

 

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