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Wer in Nordrhein-Westfalen einen Hund hält oder Hunde auf öffentlichen Wegen ausführt, hat verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Mit diesen Grundregeln sollen mögliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer deutlich verringert werden. An die Haltung potentiell gefährlicher Hunde werden besondere Anforderungen gestellt.

Landeshundegesetz: Vorschriften über Haltung und Umgang mit Hunden
Das Landeshundegesetz regelt zunächst für den Umgang mit allen Hunden allgemeine Grundpflichten.

So gelten für alle Hunde, unabhängig von Größe oder Rasse:

  • ein allgemeines Rücksichtnahmegebot (Grundpflicht zu gefahrvermeidendem Umgang mit Hunden)
  • Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr
  • Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung

Durch diese Grundregeln soll der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter Rechnung getragen und das Risiko einer Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert werden.

Haltung gefährlicher und größerer Hunde
Darüber hinaus sieht das Landeshundegesetz (LHundG NRW) für die Haltung gefährlicher, näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden bestimmte Verhaltensanforderungen vor. Der Gesetzgeber erhofft sich hierdurch einen Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehalterinnen und Hundehaltern einen verantwortungsvolleren Umgang mit ihren Hunden.

Entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder (IMK) knüpft das Gesetz teilweise an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse an. Danach gelten Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen als gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW). Ein höheres Gefahrenpotential dieser Hunde ist zuchtbedingt und durch rassespezifische Merkmale (wie zum Beispiel die körperliche Konstitution, Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder wegen des Auffälligwerdens durch Beißvorfälle und vorhandener Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe) zu vermuten. Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser Rassen wird damit aber nicht getroffen. In einem Urteil vom 16. März 2004 (Az. 1 BvR 1778/01) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass es verfassungskonform ist, eine Kategorisierung von Hunderassen zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorzunehmen.

Darüber hinaus sind auch solche Hunde – unabhängig von ihrer Rasse – gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes, die aggressionssteigernd gezüchtet oder ausgebildet wurden oder durch Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben, wenn dies nach amtstierärztlicher Begutachtung durch die zuständige Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW).

Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde nach § 4 Landeshundegesetz
Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz strenge Anforderungen auf. So ist eine Haltung dieser Hunde grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 4 LHundG NRW). Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind

  • Volljährigkeit von Halterin oder Halter
  • Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes/Tierärztin
  • Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis
  • Nachweis zur ausbruchsicheren Unterbringung
  • Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme
  • Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip

Halterinnen, Halter und Aufsichtspersonen gefährlicher Hunde haben folgende Verhaltenspflichten zu beachten:

  • Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) sowie Maulkorbpflicht, jeweils mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung,
  • „feste Hand“ von Halterinnen, Haltern und Aufsichtsperson,
  • Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen,
  • Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen,
  • Mitteilungspflichten über Abgabe des Hundes, Wechsel des Haltungsortes etc.

Besondere Anforderungen für bestimmte Hunderassen nach § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz
Das Gesetz sieht – den Empfehlungen der Innenministerkonferenz von Bund und Ländern folgend – für zehn weitere Hunderassen besondere Regelungen vor. Auch Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen rassespezifische Merkmale (beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb) auf, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und daher besondere Anforderungen an den Umgang erfordern (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW).

Für Hunde der bestimmten zehn Rassen und deren Kreuzungen gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für gefährliche Hunde, mit folgenden Modifikationen:

  • kein Zuchtverbot
  • kein besonderes Interesse für Haltung erforderlich
  • Sachkundeprüfung für die Erlaubnis und Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht nur durch amtlichen Tierarzt, sondern auch durch anerkannte Stellen möglich

Anforderungen an die Haltung großer Hunde nach § 11 Landeshundegesetz
Auch der Umgang mit „großen Hunden“ als dritte, rasseunabhängige Kategorie erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand (§ 11 LHundG NRW).

Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sind:

  • Pflicht zur Anzeige der Haltung beim zuständigen Ordnungsamt
  • Sachkundenachweis (oder Zugehörigkeit zu als sachkundig geltenden Personenkreisen oder Berufsgruppen)
  • Sachkundenachweis durch anerkannte Stellen (zum Beispiel Hundesportvereine) oder von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen/Tierärzte
  • Zuverlässigkeit; Vorlage eines Führungszeugnisses jedoch nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit erforderlich
  • Haftpflichtversicherung für den Hund
  • Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
  • Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im öffentlichen Verkehrsraum

Anleinpflichten
Über diese Vorschriften hinaus enthalten die in vielen Kommunen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassenen Ordnungsbehördlichen Verordnungen Regelungen über Anleinpflichten für Hunde in bestimmten Bereichen. Das Landesforstgesetz regelt in § 2 Abs. 3 eine Anleinpflicht für Hunde im Wald abseits von Wegen.

Auswertung der Berichte über in Nordrhein-Westfalen behördlich erfasste Hunde (gemäß § 22 LHundG):

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