Gemäß Landesjagdgesetz NRW müssen Jägerinnen und Jäger in Nordrhein-Westfalen einen vom zuständigen Landwirtschaftsministerium anerkannten Fangjagdlehrgang besuchen, bevor sie die Jagd mit Fallen ausüben. Dies gilt nicht für Revierjäger und bestätigte Jagdaufseher. Auch Jägerinnen und Jäger, die bereits in der Vergangenheit am Lehrgang des Landesjagdverbandes NRW e.V. erfolgreich teilgenommen haben, gelten als qualifiziert.
Anerkannte Ausbildungslehrgänge sind Voraussetzung Die Fangjagd darf in Nordrhein-Westfalen nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die zuvor an einem vom zuständigen Landwirtschaftsministerium dafür anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben. Die fachliche Eignung wird bei Revierjägern aufgrund ihrer Berufsausbildung grundsätzlich anerkannt. Auch Jagdaufseher haben ihre fachliche Eignung bereits für ihre Bestätigung bei der Aufsichtsbehörde nachzuweisen und gelten daher ebenfalls als sachkundig. Auch bereits ausgestellte Prüfungszeugnisse des Landesjagdverbandes NRW über erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge werden anerkannt.
Zuständig für die Anerkennung von Fangjagd-Ausbildungslehrgängen ist in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, welches inhaltlich, qualitativ und zeitlich den Mindestanforderungen der Richtlinien für die Anerkennung von Fangjagd-Ausbildungslehrgängen entspricht.
Für die Frettchen-Jagd mit Netzen auf Wildkaninchen muss eine fachliche Eignung durch einen Ausbildungslehrgang nicht nachgewiesen werden, da hierbei keine Fallen zum Einsatz kommen.
Anträge auf Anerkennung von Fangjagd-Ausbildungslehrgängen in Nordrhein-Westfalen sind schriftlich zu richten an
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Oberste Jagdbehörde Stadttor 1 40219 Düsseldorf