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Krisensituationen wie ein starkes Hochwasser oder ein starker Schneefall, ein flächendeckender Stromausfall, Terroranschläge oder schwere Unglücksfälle in großtechnischen Anlagen können zu einer Verknappung von Lebensmitteln und damit zu Versorgungsengpässen der Bevölkerung führen.
In einer immer stärker vernetzten Welt können auch sogenannte Cyberattacken und daraus resultierend ein zumindest teilweiser Zusammenbruch von IT-Strukturen einen solchen Engpass auslösen. In solchen Situationen greift die Ernährungsnotfallvorsorge.

Der Begriff „Ernährungsnotfallvorsorge“ (ENV) umfasst dabei alle vorbeugenden, vorbereitenden und ausführenden Maßnahmen zur Lösung von Problemen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln.

Die staatlichen Kompetenzen zur Durchführung der ENV ergeben sich aus dem Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise – Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG).

Das ESVG soll im Verteidigungs- und Spannungsfall sowie im Falle einer nicht militärisch bedingten Versorgungskrise (z.B. großflächiger und lang andauernder Stromausfall, schwerer Unglücksfall) eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ermöglichen.

 

Staatliche Vorsorge

Die staatlichen Vorsorgemaßnahmen umfassen zunächst die Vorbereitung auf mögliche Krisen. Hierzu werden insbesondere staatliche Lebensmittelreserven für den Notfall gelagert. Zum Zwecke der staatlichen Ernährungsvorsorge lagert die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in der zivilen Notfallreserve (ZNR) Reis, Hülsenfrüchte und Kondensmilch sowie in der „Bundesreserve Getreide“ Weizen, Roggen und Hafer.

Für den Fall der Feststellung einer Versorgungskrise durch die Bundesregierung, enthält das ESVG verschiedene Ermächtigungen, die es den zuständigen Behörden erlauben, bestimmte Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung zu ergreifen. Hierunter zählen u.a. Anordnungen zum Bezug, zur Erfassung und zum Verteilen von Lebensmitteln und die Bevorratung von Erzeugnissen durch Ernährungsunternehmen.

Das Gesetz enthält aber auch Regelungen zum Informationsaustausch zwischen den Behörden und zur Datenermittlung über die Ernährungsproduktion.

 

Zuständige Behörden für die Ernährungsnotfallvorsorge in NRW:

  • Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung
  • Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz

 

Private Vorsorge

Das wirksamste Mittel zur Vorsorge für eine Versorgungskrise ist die dezentrale Vorratshaltung durch die einzelnen Privathaushalte. Ergänzend zur staatlichen Vorsorge empfiehlt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Bürgerinnen und Bürgern einen Nahrungsvorrat für 10 bis 14 Tage im Haushalt vorrätig zu halten, der aus Frischprodukten, Trockenvorräten, Konserven, Fertiggerichten, Tiefkühlware und verschiedenen Getränken bestehen sollte.

Der private Vorrat dient der persönlichen Versorgungssicherheit in einer Krise und bietet zudem auch im Alltag einige Vorteile.

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