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Ziel der Landesregierung ist es, Biodiversitäts- und Tierschutzleistungen der Landwirtschaft weiter zu verbessern und angemessen zu honorieren. Agrarumwelt- und Tierschutzmaßnahmen sowie der Ökologische Landbau spielen dabei eine wichtige Rolle. Deshalb können auch im Jahr 2023 Landwirtinnen und Landwirte Grundanträge für die Förderung der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen, des Ökologischen Landbaus sowie der Umsetzung von Haltungsverfahren auf Stroh bei der EU-Zahlstelle bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen stellen. Das diesjährige Grundantragsverfahren startet am 15. März und läuft bis zum 30. Juni. Es ist in das Elektronische Antragsverfahren (ELAN) eingebettet.

Aufgrund des sehr großen Interesses an der Teilnahme an der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen (AUM) im Jahr 2022, wurde bereits ein großer Teil der für die Förderperiode 2023 bis 2027 in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Mittel in Bewilligungen gebunden. Aus diesem Grund trifft das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz für das Grundantragsverfahren 2023 folgende Regelungen:

  • Für die AUM „Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge“, „Anlage von Erosionsschutzstreifen“, „Anbau mehrjähriger Wildpflanzenmischungen“ sowie „Getreideanbau mit weiter Reihe“ können uneingeschränkt Neuanträge zugelassen werden.
  • Für die AUM „Anbau vielfältiger Kulturen mit großkörnigen Leguminosen“ und „Anlage von Uferrandstreifen“ können Neuanträge nur für Betriebe mit in diesem Jahr auslaufenden Bewilligungen aus dem NRW-Programm Ländlicher Raum 2014 bis 2020 zur Förderung des Anbaus vielfältiger Kulturen im Ackerbau bzw. zur Anlage von Uferrand- und Erosionschutzstreifen zugelassen werden.
  • Für die AUM „Anlage von Buntbrachen“ können in diesem Jahr keine Neuanträge zugelassen werden.

Falls der Antragsumfang der Neuanträge die in 2023 zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen sollte, wird das Ministerium für die Agrarumweltmaßnahmen „Anlage von Erosionsschutzstreifen“, „Anbau mehrjähriger Wildpflanzenmischungen“ sowie „Getreideanbau mit weiter Reihe“ Förderobergrenzen pro Antrag festsetzen, so dass alle Antragstellerinnen und Antragsteller eine Bewilligung erhalten können. Bei der Förderung der Agrarumweltmaßnahme „Bewirtschaftung kleiner Ackerschläge“ würden in einem solchen Fall Anträge von Betrieben bevorzugt, die in Landkreisen oder kreisfreien Städten liegen, in denen die Betriebe im Mittel größere Schläge bewirtschaften. Weitere Informationen werden zum gegebenen Zeitpunkt auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW bereitgestellt.

Für das Grundantragsverfahren für den Ökologischen Landbau und die Haltungsverfahren auf Stroh werden seitens des Ministeriums keine einschränkenden Regelungen getroffen.

Für die Teilnahme an der Maßnahme Sommerweidehaltung kann wie gewohnt bis zum 15. Mai ein Antrag auf Förderung für das laufende Jahr gestellt werden.

Der 15. Mai ist außerdem weiterhin die Frist zur Einreichung der Auszahlungsanträge bei bereits laufenden Bewilligungen.

Weitere Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf den Seiten der EU-Zahlstelle.

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