EU-Direktzahlungen

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Ein wesentliches Instrument der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union sind auch in der Förderperiode 2023-2027 die Direktzahlungen, die allein durch die EU finanziert werden.

Alle aktiven Landwirtinnen und Landwirte erhalten für ihre landwirtschaftlichen Flächen die von der Produktion entkoppelte Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit in einheitlicher Höhe. Für die ersten Hektare eines Betriebes wird zusätzlich die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gewährt und zwar etwa 70 Euro für die ersten 40 Hektar und etwa 40 Euro für weitere 20 Hektar. Damit sollen Benachteiligungen kleinerer Betriebe ausgeglichen und bäuerliche Strukturen gestärkt werden.

Junglandwirte können darüber hinaus die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte beantragen. Die Zahlung von etwa 134 Euro wird für maximal 120 Hektar gewährt.

Des Weiteren werden Unterstützungen für die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Einhaltung von Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen) gezahlt. Die Öko-Regelungen sind ein zentrales und neues Element der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Förderperiode 2023 bis 2027. Sie bilden mit der Konditionalität und den Agarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der 2. Säule eines der drei Kernelemente der sogenannten Grünen Architektur der GAP. Über die folgend aufgeführten Öko-Regelungen werden auf Antrag bestimmte Leistungen für Umwelt und Klima, die insbesondere über die Konditionalität hinausgehen, honoriert.

1. Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen durch
a) nichtproduktive Flächen auf Ackerland
b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland
c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen
d)Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland

2. ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent

3. die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland

4. die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs

5. die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten

6. die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkultur-flächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln

7. die Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten

Darüber hinaus wird in der Förderperiode 2023-2027 die gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch sowie den Sektor Rind- und Kalbfleisch wiedereingeführt. Landwirtinnen und Landwirte erhalten jährlich auf Antrag etwa 35 Euro je Mutterschaf und –ziege und etwa 78 Euro je Mutterkuh.

Der Erhalt von Direktzahlungen und der Bezug von Beihilfen für flächenbezogene Agrarumweltmaßnahmen ist an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Konditionalität) gebunden. Das bedeutet, dass Landwirtinnen und Landwirten die Beihilfen nur dann ungekürzt gewährt werden, wenn sie die in ihren jeweiligen Betrieben relevanten Grundanforderungen und Standards einhalten. Die Erfüllung dieser Auflagen als Voraussetzung für den ungekürzten Erhalt der Beihilfen wird als Konditionalität bezeichnet.

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlament und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) ist die Gewährung von Agrarzahlungen auch geknüpft an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen:

  • Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen
  • öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit
  • Tierschutz

Im Anhang III dieser Verordnung sind in einer Liste 9 bindende Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ) und 11 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) in den oben aufgeführten Bereichen zusammengefasst.

Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlament und des Rates über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.

Die konkreten Verpflichtungen zur Erfüllung der Standards sind in Deutschland gesetzlich geregelt. In Deutschland werden in einem systematischen Verfahren jährlich mindestens ein Prozent der Betriebe, die Beihilfeanträge gestellt haben, einer Kontrolle auf Einhaltung der Rahmen der Konditionalität einzuhaltenden Anforderungen und Standards unterzogen. Bei Verstößen wird eine Prämienreduzierung vorgenommen. Darüber hinaus können im Rahmen weiterer Fachrechtskontrollen oder anlassbezogen weitere Verstöße gegen die Konditionalität festgestellt werden, die genauso wie die systematisch festgestellten geahndet werden.

In Nordrhein-Westfalen werden systematische Konditionalitäts-Kontrollen von verschiedenen Behörden durchgeführt: Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Kreise und kreisfreien Städte sind zuständig für alle Standards und Anforderungen, die sich auf die Tierhaltung oder die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit beziehen. Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter ist zuständig für alle Standards und Anforderungen, die sich auf die Bewirtschaftung oder den Zustand von landwirtschaftlichen Flächen beziehen.

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